§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Ziele
§ 3 Gliederung des Vereins
§ 4 Mitglieder
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Beiträge
§ 8 Maßregelungen
§ 9 Rechte und Pflichten
§ 10 Ehrenrat
§ 11 Organe
§ 12 Geschäftsführender Vorstand
§ 13 Erweiterter Vorstand
§ 14 Wählbarkeit und Stimmrecht
§ 15 Mitgliederversammlung
§ 16 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 18 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
§ 19 Kassenprüfer und Kassenprüfung
§ 20 Fachabteilungen
§ 21 Protokollierung von Beschlüssen
§ 22 Auflösung des Vereins
§ 23 Inkrafttreten
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Hordorf e.V." und hat
seinen Sitz in Hordorf. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Im Folgenden
wird der Verein mit "TSV" bezeichnet.
(2) Der TSV ist Mitglied des LandesSportBundes Niedersachsen e. V. und der
Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen
und Ordnungen an.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
(1) Vereinszweck ist die Ausübung und Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
- Durchführung von Sportveranstaltungen, Vorträgen und Kursen
- Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
- Errichtung von Sportanlagen und Einsatz von Sportgeräten.
(2) Der TSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit
auf dem Gebiet des Sports.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der TSV ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gliederung des Vereins
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Fachabteilung gegründet
werden, die in der Haushaltsführung unselbständig oder auch teilweise selbständig sein kann.
§ 4 Mitglieder
Der Verein besteht aus den
- ordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des TSV kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften
der gesetzlichen Vertreter. Die/der Beitretende erklärt durch die Unterzeichnung des Aufnahmeantrages,
dass sie/er die Satzung des TSV anerkennt. Diese wird ihr/ihm vor Beitritt ausgehändigt.
(2) Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die/der
Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft kann einer Person verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben. Über die Verleihung entscheidet der Vorstand.
(4) Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand des TSV schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von
sechs Wochen und nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
(3) In begründeten Ausnahmefällen kann der Austritt durch den Vorstand auch bei Nichteinhaltung der obigen
Frist gewährt werden.
(4) Ein Mitglied kann vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des TSV
- wegen groben unsportlichen Verhaltens oder unehrenhaft Handlungen.
(5) Vor der Entscheiddung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich innerhalb
einer Frist von zehn Werktagen nach Zustellung der Ankündigung des Bescheides über den Ausschluss
durch den Vorstand zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern.
(6) Der Bescheid über den Ausschluss aus dem TSV ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief zuzustellen. Der Ehrenrat erhält eine Durchschrift.
(7) Gegen den Entscheid über den Ausschluss können der Betroffene sowie der Ehrenrat binnen acht
Werktagen nach Bekanntgabe an ihn schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen. Über den Einspruch
entscheidet der Ehrenrat mit einfacher Mehrheit.
(8) Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen und Umlagen von mehr als einem Jahresbeitrag
im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn
seit Absenden des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den drohenden Vereinsausschluss zu
enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
(9) Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen
des TSV. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft
durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 7 Beiträge
(1) Der TSV erhebt monatliche Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe und die Zahlungsmodalitäten
entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Soweit einzelne Abteilungen in der Haushaltsführung teilweise selbständig seiend, können zusätzliche
Abteilungsbeiträge erhoben werden. Über die Höhe der Abteilungsbeiträge entscheidet der geschäftsführende
Vorstand nach Anhörung der betroffenen Abteilung.
(3) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt in begründeten Einzelfällen den Beitrag zu ermäßigen,
zu stunden oder zu erlassen.
§ 8 Maßregelungen
(1) Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilung verstoßen,
können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand mit folgenden Maßnahmen belegt werden:
- Verweis, einschließlich Platzverweis
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des TSV.
(2) Der Bescheid über die Maßnahme ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Bei sofortigem
Handlungsbedarf kann die Maßnahme durch den Vorstand vorab auch mit sofortiger Wirkung mündlich
eröffnet werden.
§ 9 Rechte und Pflichten
(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des TSV teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des TSV zu
verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtsnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung der unter § 7 genannten Beiträge verpflichtet.
§ 10 Ehrenrat
Zur Wahrung der inneren Organe des Vereins ist ein Ehrenrat zu wählen. Er besteht aus fünf Mitgliedern,
die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Mitglieder es Ehrenrates müssen mindestens 25 Jahre alt
sein. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Ehrenrates aus, muss
in der darauffolgenden Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden.
§ 11 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der geschäftsführende Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 12 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- der/dem ersten Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem Kassenwart/in
- der/dem Schriftführer/in
(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die
ihres/seines Vertreters. Der geschäftsführende Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der
Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der geschäftsführende
Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der geschäftsführende
Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
(3) Der TSV wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der fünf Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten. Rechtsgeschäfte mit Außenwirkung sind jedoch nur verbindlich, wenn zwei der genannten,
darunter der 1. Vorsitzende oder der 1. Kassenwart tätig werden.
(4) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Der
geschäftsführende Vorstand kann für die verbleibende Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein
Vorstandsmitglied hinzuwählen. Die jeweils amtierenden Vereinsmitglieder bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist und sein Amt aufgenommen hat.
§ 13 Erweiterter Vorstand
(1) Zum erweiterten Vorstand gehören neben den Leitern der Fachabteilungen der zweite Kassenwart, der
Sportwart, der Gerätewart und der Pressewart.
(2) Der erweiterte Vorstand hat den geschäftsführenden Vorstand bei der Durchführung seiner Arbeit zu
unterstützen.
(3) Die Leiter der Fachabteilungen werden in gesondert einberufenen Versammlungen ihrer Abteilungen
für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wahlen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(4) Die übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei
Jahre gewählt.
§ 14 Wählbarkeit und Stimmrecht
(1) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines
Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter im geschäftsführenden Vorstand können
nicht in einer Person vereinigt werden.
(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an den
Mitgliederversammlungen und den Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen.
§ 15 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand
beantragt.
§ 16 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Kassenberichtes und Genehmigung
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der einzelnen Fachabteilungen und Bestätigung der
Fachabteilungsleiter
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Wahl des Ehrenrates
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge
- Entscheidung in sonstiger Angelegenheiten, wenn der Vorstand darum ersucht
- Auflösung des Vereins.
§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vorher. Den Mitgliedern werden
durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und durch ein Einladungsschreiben der genaue
Termin und die Tagesordnung bekannt gegeben. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung
der abzuändernden Vorschrift/en wörtlich mitgeteilt werden.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sollte mindestens folgende Punkte aufweisen:
- Geschäftsbericht des geschäftsführenden Vorstandes und Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfer
- Bericht der Fachabteilungsleiter
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- ggf. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
- Wahl der Kassenprüfer
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Anträge
Diese Anträge müssen bis spätestens am 31. Dezember dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen.
- Verschiedenes.
§ 18 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des TSV, bei deren/dessen Verhinderung
von ihrem/seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt
die Versammlung die/den Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme der/des Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei
Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(3) Satzungsänderung könne nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
(4) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden. Nichtmitglieder, die als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen,
haben kein Stimmrecht.
(5) Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich bei der/dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der
Einladung mitgeteilt worden sind.
§ 19 Kassenprüfer und Kassenprüfung
(1) Vier Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren nach folgendem
Modus zu wählen:
Erstmalig werden die beiden ersten Kassenprüfer auf ein Jahr, die beiden anderen auf zwei Jahre
gewählt. Nach einem Jahr scheiden die beiden ersten Kassenprüfer automatisch aus, die beiden anderen
Kassenprüfer werden erste Kassenprüfer. Es sind dann jährlich zwei Kassenprüfer neu zu wählen.
(2) Die Wiederwahl nach dem automatischen Ausscheiden ist nicht zulässig. Kassenprüfer dürfen nicht
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein.
(3) Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
einmal jährlich sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen
Bericht über das Ergebnis der Prüfung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse die
Entlastung des Kassenwartes.
§ 20 Fachabteilungen
(1) Über die Errichtung oder Auflösung von Fachabteilungen beschließt der geschäftsführende Vorstand.
Jedes Mitglied des Vereins kann gegen Entrichtung der unter § 7 Abs. 2 benannten Abteilungsbeiträge
mehreren Fachabteilungen angehören.
(2) Jede Fachabteilung wählt vor Beginn eines jeden Kalenderjahres im Rahmen einer
Abteilungsversammlung ihren Abteilungsleiter und weitere Mitglieder, die zusammen den Abteilungsvorstand
bilden. Diesem obliegt die sportliche Leitung der jeweiligen Abteilung.
Zeitpunkt und Ort der Wahl sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung der Abteilungsversammlung mindestens
14 Tage vorher in dem Aushängekasten zu veröffentlichen oder den Abteilungsmitgliedern schriftlich
bekannt zu geben.
(3) Die Fachabteilungen regeln ihre sportlichen Angelegenheiten im Rahmen ihrer finanziellen
Möglichkeiten und Zuständigkeiten eigenverantwortlich. Werden jedoch sportliche oder finanzielle Belange
des TSV oder anderer Fachabteilungen berührt, so ist zu der beabsichtigten Maßnahme die Zustimmung
des geschäftsführenden Vorstandes und ggf. der anderen Abteilungen erforderlich. Ist Übereinstimmung
nicht erzielbar, so entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
(4) soweit einzelne Fachabteilungen Abteilungsbeiträge erheben, ist eine Abteilungskasse als Unterkasse
des TSV zu führen. Die Kasse ist in den Fachabteilungen mindestens einmal im Kalenderjahr sachlich und
rechnerisch zu prüfen. Ausfertigungen der jährlichen Kassenabschlüsse sind zur Hauptkasse zu nehmen.
§ 21 Protokollierung von Beschlüssen
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind unter Angabe von Ort, Zeit und
Abstimmungsergebnis in die Niederschrift über die Versammlung aufzunehmen. Die Niederschrift ist von
der/dem Vorsitzenden bzw. der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem jeweiligen Schriftführer/in zu
unterschreiben.
§ 22 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an die Gemeinde Cremlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder sportliche
Zwecke zu verwenden hat.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins
am 21.01.2005 beschlossen worden.
Satzung als PDF - Dokument
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